Lust auf politische und gemeinnützige Arbeit, auf Stadtgarten und Gemeinschaft? Dann werde Mitglied in unserem bioveganen plantAge Verein

Fülle den Mitgliedsantrag aus, um Fördermitglied bei plantAge Verein Berlin zu werden. Dies ist der Verein mit dem wir politische, gesellschaftlich relevante Themen durch Vorträge und Workshops, durch Stadtgarten und Bildungsarbeit vorantreiben. Auch Naturschutz, Jugend- und Integrationsarbeit ist Aufgabe des Vereins. 

Schicke uns den ausgefüllten Aufnahmeantrag per Post an
plantAge - der Verein e.V.
Müllroser Chaussee 76c
15236 Frankfurt (Oder)

 

Die Vereinssatzung

vom 22. März 2018 → Pdf Download

 
 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen “plantAge e.V.”
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01.01.-31.12)


§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Die Zwecke des Vereins sind nach §52 Abs. 2 der Abgabenordnung im Einzelnen

a) Die Förderung von Umwelt und Naturschutz, sowie der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

  • Erprobung und Umsetzung von bioveganer, klimaschonender und sozialer Landbewirtschaftung und Förderung von Biodiversität.

  • Erhalt und Vermehrung alter und samenfester Gemüse- und Obstsorten.

  • Förderung von kleinbäuerlicher nachhaltiger Landwirtschaft, sowie gemeinschaftlicher, regionaler und saisonaler Ernährung durch Selbstversorgung.

  • Die Förderung des Pflanzenbaus nach bioveganen und ökologische Kriterien.

  • Erprobung veganer, tierleidfreier, organischer Düngungskonzepte, insbesondere Gründüngung, Kompost und Mulchwirtschaft, und deren Auswirkungen auf Bodenfruchtbarkeit, landwirtschaftlichen Ertrag, Pflanzengesundheit, Humusaufbau und Biodiversität.

  • Die Förderung von Biodiversität durch Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt vom Aussterben bedrohter Pflanzen- und Tierarten.

b) Die Förderung der Erziehung und der Volksbildung.

  • Die Förderung von sozialen Beziehungen, (basis-) demokratischen und solidarischen Organisationsformen.

  • Die Schaffung von Bewusstsein für die Auswirkungen von Pflanzenbau, Ernährung und deren Produktionsweise auf Natur, Klima, Biodiversität und Gesellschaft.

  • Die pädagogische Erziehung von Kindern zur Heranführung an Gemüsebau, Naturerfahrung und Kunst.

  • Die Schaffung von Erfahrungsmöglichkeiten in Naturschutz und Tierschutz, bioveganem Gartenbau und Landwirtschaft, sowie gemeinsames Erlernen und die Vermittlung von Kenntnissen darüber.

  • Gemeinschaftsbildende Aktionen und Raum für Integration sozial benachteiligter Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund durch das Angebot von Kursen, Seminaren und anderen Veranstaltungen.

  • Entwicklung und Förderung des kulturellen Lebens im ländlichen Raum vor dem Hintergrund des bäuerlichen Lebens, sowie die Stärkung und Förderung von Kunst im Zusammenhang mit Naturschutz.

  • Zusammenarbeit und Kooperationen mit anderen Organisationen, Betrieben und Institutionen, deren Geschäftsgegenstand zur Umsetzung der o.g. Ziele geeignet ist.


§ 3 Kooperationen

1. Um den Zweck des Vereins zu verwirklichen strebt der Verein an mit Landwirten zu kooperieren, die biovegane Produkte erwirtschaften.


§ 4 Mittel des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Zulässig sind die Erstattung der nachgewiesenen Kosten, die im Rahmen einer Tätigkeit für Zwecke des Vereins entstanden sind und die Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen ordentlicher Anstellungsverhältnisse oder sonstiger berufsmäßiger Tätigkeit für den Verein. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anteil am Vereinsvermögen
3. Es darf keine Person durch Ausgaben des Vereins, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein unterscheidet zwei Arten von Mitgliedschaft
a)
Solidarmitgliedschaft Solidarmitglieder sind Mitglieder, die aktiv am Vereinsleben partizipieren möchten. Sie zahlen einen in der Jahreshauptversammlung (JHV) festgelegten Mitgliedsbeitrag (vgl. § 8). Mit ihrem Beitrag tragen sie durch ihren Solidarbeitrag einen Teil der Anbaukosten mit. Für ein Solidarmitglied gelten alle Rechte und Pflichten (§7) gemäß der Satzung. Solidarmitgliedschaften sind auf die zur Verfügung stehenden Ernteanteile begrenzt. Ernteanteile und Solidarmitgliedschaften werden Fördermitgliedern in der Reihenfolge ihres Vereinbeitritts angeboten.
b) Fördermitgliedschaft Fördermitglieder sind Mitglieder, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen, aber keinen Anspruch auf einen Ernteanteil haben möchten. Sie zahlen (vgl. § 8), einen Förderbeitrag und müssen sich darüber hinaus aber an den Anbaukosten nicht beteiligen. Ihnen steht es frei, an Veranstaltungen des Vereins auf eigene Gefahr teilzunehmen und sich ehrenamtlich zu beteiligen.
2. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person ab einem Alter von 16 Jahren oder eine juristische Person werden, die sich bereit erklärt, die Pflichten eines Mitglieds (§7) zu erfüllen und den Zweck des Vereins (§2) zu unterstützen.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt muss bis zum 31.12. eines Kalenderjahres erklärt werden oder kann für Solidarmitglieder bei möglichem Eintritt eines neuen Solidarmitgliedes erfolgen.
3. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstandes. Ausschlussgründe sind:
a)
Schwerwiegende Verletzungen der Interessen des Vereins, insbesondere der missbräuchliche Umgang mit Mitteln des Vereinsvermögens, Verletzungen, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gefährden.
b) Das Mitglied kommt seinen in § 7 genannten Verpflichtungen nicht nach.
c) Das Mitglied ist mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand.
d) Personen und Organisation, die rassistisch, sexistisch, LGBTI- oder behindertenfeindlich auftreten oder sich gegen Personen bestimmter Religionen oder Altersgruppen richten.
4. Der Verein versteht sich als Zusammenschluss von Menschen, die sich dem Gedanken des Humanismus und den Menschenrechten verbunden fühlen. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Bestrebungen und Äußerungen.
5. Der Auszuschließende kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses dessen Prüfung durch die Mitgliederversammlung verlangen (Antrag auf Berufung). Der Antrag auf Berufung gilt solange als nicht zurückgewiesen, wie ein entsprechender Bescheid nicht beschlossen worden ist.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen, sofern nicht anders von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig den bei der ordentlichen Mitgliederversammlung von ihnen benannten und mit ihnen vereinbarten Beitrag zu zahlen und andere vereinbarte Zahlungen zu leisten (vgl. § 8). 3. Die Solidarmitglieder vereinbaren untereinander die Aufteilung der Ernte.
4. Wenn ein Mitglied seine Rechte als Mitglied verletzt sieht, kann es sich an die Ombudsleute (§17) zur Beratung wenden.
5. Die Mitgliederversammlung kann beschließen einem oder mehreren Mitgliedern für besonderen Einsatz für den Verein eine Aufwandsentschädigung (z.B. in Form der Ehrenamtspauschale) zu zahlen.
6. Mit Eintritt in den Verein werden außerdem folgende Grundprinzipien anerkannt:
a) Die Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, die den Haushalt beschließt. Bei Verhinderung ist eine Vertretung zu benennen oder ein Gebot im Vorfeld abzugeben.
b) Bereitschaft zur ehrenamtlichen Mithilfe, insbesondere gehören dazu folgende Aktivitäten. Solidarmitglieder sind darüber hinaus zu Arbeitsstunden in angemessenem Rahmen verpflichtet (vgl. Beitragsordnung)
● Mitarbeit beim Gartenbau und in der Landwirtschaft.
● Koordinations- und Pflegearbeiten.
● Durchführung von Informationsveranstaltungen und kulturellen Veranstaltungen (z.B. Hof- und Gartenfeste, Bildungs- und Informations-Veranstaltungen).
● Renovierung, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Gerätschaften und Objekten.
● Diverse mit der Vereinstätigkeit verbundene organisatorische Aufgaben.
c) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell und duldet in seinen Zusammenhängen keine rassistischen, fremdenfeindlichen oder in sonst irgendeiner Art diskriminierenden oder menschenverachtenden Bestrebungen und Äußerungen. Handlungen, die den Verein mit der Verbreitung solcher Inhalte über das Vereinsnetzwerk oder mit Hilfe von Kontaktinformationen des Vereins in Verbindung bringen, sind mit einer Mitgliedschaft im Verein nicht vereinbar.


§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind in der Beitragsordnung des Vereins geregelt, diese liegt der Satzung als Anlage 1 an.


§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand (vgl. §10)
2. Arbeitsgruppen
3. Die Mitgliederversammlung


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier vertretungsberechtigten Mitgliedern und dem erweiterten Vorstand.
1. der/ dem ersten SprecherIn
2. der/ dem zweiten SprecherIn
3. einem/einer KassenwartIn
4. einem/einer SchriftführerIn
2. Die KoordinatorInnen der einzelnen Arbeitsgruppen bilden den erweiterten Vorstand. Diese bilden im Konfliktfall auch das Gremium der Ombudsleute.
3. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Die Mitgliederversammlung kann weitere gleichberechtigte Vorstandsmitglieder berufen.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Für Geldgeschäfte bis zu einem Umfang von 150 € sind Vorstandsmitglieder einzeln vertretungsberechtigt. 5. Ausgaben sind an die Vereinszwecke gebunden.
6. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt.
7. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist.
9. Er/Sie übt seine/ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
10. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a)
Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
b)
Einladung zur Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Führung der laufenden Geschäfte
e) Vertretung des Vereins nach außen
f) Verwaltung der Finanzen des Vereins
g) Vorlage des Jahresberichtes (Jahresbericht, Rechenschaftsbericht, Kassenbericht)
h) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
i) Unterzeichnung des Pachtvertrags.
j) Einstellung Angestellter zur Sicherung der Vereinsziele.
11. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im Konsens, das heißt ohne Gegenstimme. Kommt es im Vorstand nicht zu einer Einigung, wird der erweiterte Vorstand zum Abstimmungsprozess hinzugezogen.
a. Die Tagesordnung der Vorstandssitzung muss bei Einladung nicht vorgelegt werden.
b. Die Vorstandssitzung kann ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden.
c. Beschlüsse können auch telefonisch gefasst werden.
12. Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abwählen. Ein Abwahlantrag gilt als angenommen wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen. Sinkt die Zahl der Vorstandsmitglieder durch die Abwahl unter vier, ist umgehend ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Kommt es nicht zu einer Vierfünftelmehrheit für ein neues Vorstandsmitglied, so bleibt das abgewählte Vorstandsmitglied kommissarisch im Amt.


§ 11 KassenprüferIn

1. Es sind zwei KassenprüferInnen zu wählen, die die Kasse in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich prüfen. Über das Ergebnis ist auf der Jahreshauptversammlung zu berichten.
2. Die KassenprüferInnen dürfen weder dem Vorstand angehören noch Angestellte oder Kooperationspartner des Vereins sein.


§ 12 Arbeitsgruppen

1. Allen Mitgliedern steht es frei Arbeitsgruppen zu bilden, diesen beizutreten und im Konsens aufzulösen.
2. Jede Arbeitsgruppe kann Agendapunkte an den/die SchriftführerIn für das nächste Vorstandstreffen senden und eine Bearbeitung oder Antwort vom Vorstand verlangen, vorausgesetzt der Agendapunkt ist dem Vereinszweck dienlich.
3. Arbeitsgruppen steht es frei eine/n KoordinatorIn zu bennen. Dies sollte innerhalb der Arbeitsgruppe im Konsens oder mit Dreiviertelmehrheit geschehen.
4. KoordinatorInnen der Arbeitsgruppen bilden den erweiterten Vorstand. 5. Die ständigen Arbeitsgruppen sind
a. Marketing
b. Förderung und Finanzen
c. Ackern
d. Mitgliederverwaltung
e. Gemeinschaft und Soziales
f. Kommunikation


§ 13 Jahreshauptversammlung

1. In jedem Geschäftsjahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per Briefpost oder E-Mail. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der/dem SchriftführerIn des Vereins zu führen und von ihr/ihm und der/dem SprecherIn zu unterzeichnen.
3. Die Jahreshauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Genehmigung des Haushaltsplans.
2. Entgegennahme des Jahresberichts.
3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge, welche durch zuständige AGs kalkuliert und vorgestellt werden.
4. Wahl, Abberufung und Entlastung aller Mitglieder des Vorstands.
5. Wahl der Kassenprüfer.
6. Beschlussfassung.
7. Änderung der Satzung.
8. Auflösung des Vereins.


§ 14 Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung

1. In der Jahreshauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde und mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder mit Vollmacht vertreten sind. Entscheidungen erfolgen durch Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Für die Auflösung des Vereins und für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
3. Ist die Jahreshauptversammlung nicht beschlussfähig, kann diese Versammlung mit einer Frist von einer Woche erneut einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.


§ 15 Mitgliederversammlung

1. Zusätzlich beruft der Vorstand über das Geschäftsjahr verteilt Mitgliederversammlungen ein, um auf aktuelle Erfordernisse reagieren zu können. Sie werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per Briefpost oder E-Mail. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
2. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
3. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der/dem SchriftführerIn des Vereins zu führen und von ihr/ihm und der/dem SprecherIn zu unterzeichnen.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt Kooperationen zum solidarischen Bezug von bioveganen Erzeugnissen und deren vertragliche Ausgestaltung, nachdem diese in Arbeitsgruppen vorbereitet wurden.


§ 16 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht einberufen wurde und mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder mit Vollmacht vertreten sind. Entscheidungen erfolgen durch Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig kann diese Versammlung mit einer Frist von einer Woche erneut einberufen werden. Die Beschlussfähigkeit ist dann unabhängig von der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder gegeben, einen einfache Mehrheit ist ausreichend.


§ 17 Konfliktbearbeitungsmechanismus

1. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands (Koordinatoren der Arbeitsgruppen) bilden die Ombudsleute des Vereins.
2. Aufgaben der Ombudsleute sind:
a. Hören aller Vorstandsmitglieder für den Fall, dass kein Konsens im Vorstand erzielt werden kann, und Beratung der Vorstandsmitglieder, wie der Dissens überwunden werden kann.
b. Hören aller Seiten für den Fall, dass ein Konflikt zwischen den Angestellten und/oder den Kooperationspartnern des Vereins vorliegt, und Beratung, wie der Dissens überwunden werden kann.
c. Information der Mitgliederversammlung über einen anhaltenden Konflikt binnen drei Wochen.
d. Hören von Mitgliedern, die sich an sie wenden, weil ihre Rechte als Mitglieder verletzt wurden, und Beratung, wie das jeweilige Problem überwunden werden kann.
e. Information an die ordentliche Mitgliederversammlung über die Arbeit als Ombudsleute.
3. Im Falle eines Konflikts können die Konfliktparteien mit Zustimmung im Konsens des erweiterten Vorstands auch eine außenstehende Person oder Organisation mit der Lösung des Konflikts beauftragen und dazu Mittel im Ermessen bis zu 200€ pro Konflikt veranschlagen.


§ 18 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an Solidarische Landwirtschaft e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 19 Datenschutz

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seinen Vornamen, Namen, seine Adresse, seine Telefonnummern, seine E-Mail-Adresse auf. Zweck dieser Datenerhebung ist die Kommunikation mit dem Mitglied sowie die Abrechnung. Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des Vorstands (Kommunikation), der Kassenwart*innen (Abrechnung) und der Mitgliederverwaltung (Kommunikation) gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitglieds- und eine Ernteanteilsnummer zugeordnet. Letztere kann sich während der Mitgliedschaft verwaltungsbedingt ändern. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur intern verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht


§ 20 Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Das Mitglied hat zu jeder Zeit das kostenlose Recht auf Auskunft und Einsicht, sowie Änderung seiner gespeicherten personenbezogenen Daten.

Beim Austritt werden die zuvor erhobenen Daten aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. Der Vorstand sowie die Kassenwarte sind auf das Datengeheimnis nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet worden.


§ 21 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine Regelung die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.

 

Berlin, den 22. März 2018

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